1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Allgemeine Bedingungen

1. Verkauf, Vermietung, Lieferung und sämtliche Dienstleistungen seitens der Murasch & Sons sind ausschließlich an die folgenden Bedingungen geknüpft. Mit Auftragserteilung und oder Entgegennahme der Ware bzw. Leistung durch den Kunden (Käufer oder Mieter) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Murasch Sons als akzeptiert und angenommen. Abweichende Vorschriften sind nur gültig, insofern diese ausschließlich und schriftlich akzeptiert wurden. Davon abweichende Bedingungen des Käufers oder Mieters haben keine Gültigkeit.

 

2. Sämtliche Angebote seitens Murasch & Sons sind freibleibend und unverbindlich. Entsprechende Angebote werden erst durch eine schriftliche Bestätigung durch Murasch & Sons  bestätigt und damit akzeptiert. Sämtliche einem Angebot zugehörigen Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich und Irrtümer bleiben vorbehalten. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn Murasch & Sons diese schriftlich bestätigt.

3. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager Murasch & Sons  Mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Murasch & Sons  erlässt, geht die Gefahr auf den Kunden über. Kommt es zur Verzögerungen Lieferung und Leistung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr und entstandene Kosten auf den Kunden über. Kosten und Gefahr durch Rücksendungen nicht angenommener Waren geht auf den Kunden über, sofern Murasch & Sons dies nicht zu vertreten hat.

 

4. Rechnungen müssen vom Kunden zur vereinbarten Fälligkeit beglichen werden. Murasch & Sons ist berechtigt, Vorkasse und oder eine Kaution nach eigenem Ermessen zu verlangen. Bestehen ältere Forderung der Murasch & Sons egenüber dem Kunden, so ist Murasch & Sons berechtigt Zahlungen des Kunden erst mit diesen Forderungen zu verrechnen, entsprechende Zinsforderungen zu tilgen und dann erst die Zahlung mit der Hauptforderung zu verrechnen. Im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Kunden ist  Murasch & Sons  berechtigt Zinsen in Höhe von 4% per anno über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen und dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Weitere Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. Murasch & Sons  ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn er seine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Höhere Gewalt bzw. von Murasch & Sons nicht zu vertretende Ereignisse berechtigen Murasch & Sons, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Kauf von Waren gilt: Ist Murasch & Sons nicht in der Lage, dem Käufer die Ware nach einer vom Käufer angemessenen gesetzten Nachfrist zu liefern, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Diese Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen. Kommt es auch nach der zweiten Mahnung zum Zahlungsverzug durch den Mieter zw. Käufer, so ist Murasch & Sons  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wurden die Waren bzw. Leistungen zwischenzeitlich eingesetzt und in Betrieb genommen, so hat Murasch & Sons Anspruch auf Schadensersatz zu dem entsprechenden Mietzins für die jeweilige Dauer.

II. Vermietungsbedingungen

1. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Anlieferung bzw. bei Abholung der Geräte beim Kunden und endet zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt der Abholung bzw. bei Rückgabe beim Kunden durch den Kunden. Trifft das beauftragte Logistik-Unternehmen den Mieter zum vereinbarten Rückholzeitpunkt nicht an, so verlängert sich der Mietzeitpunkt bis zum tatsächlichen Abholzeitpunkt. Lieferzeit und Rückholzeitpunkt müssen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werktags zwischen 09.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen.

 

2. Die Preise sind, wenn nicht anders ausgewiesen, Netto-Preise in Euro inklusive Verpackung und gelten als freibleibend. Irrtümer vorbehalten. Preisänderungen auf Grund von z.B. Wechselkursschwankungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Murasch & Sons aktualisiert seine Preis-Datenbank so oft wie möglich. Falls sich ein Preis erhöht hat, informiert er den Käufer und wartet vor Auftragsausführung sein Einverständnis ab.

 

 

3. Der Mieter hat alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Herstellers und Murasch & Sons  Folge zu leisten.

Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen und dem Zubehör durch Ihn oder Dritte entstehen.

Den Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen. Sollte der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmen sein, so wird der Beschaffungswert eines gleichwertigen Produktes zur Berechnung herangezogen. Bei Diebstahl ist ein polizeiliches Protokoll zu erstellen. Kautionen werden dem Mieter nach Rückgabe der Geräte inklusive allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt.

 

 

4. Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Mängel oder Sachschäden an den Mitgegenständen unverzüglich bei Murasch & Sons  anzuzeigen. Murasch & Sons ist dann Gelegenheit gegeben, sofern Murasch & Sons diese Mängel bzw. Schäden zu vertreten  hat, die Mängel zu beheben bzw. andere gleichwertige Geräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels oder Schades, verwirkt er seinen Anspruch auf Schadensersatz. Kann der Kunde das Gerät aufgrund eines Schadens nicht verwenden so beschränkt sich der Schadensersatz nur auf den Mietpreis des Mietobjekts.Der Mieter verpflichtet sich, Murasch & Sons von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Murasch & Sons erstreckt sich auch über die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

5. Der Mieter ist verpflichtet, Murasch & Sons  unter Überlassung aller Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte widerrechtlich gepfändet oder in anderer Weise von dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiger Weise verlustig gehen. Der Mieter trägt dabei alle entstandenen Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind.

 

6. Das Betreiben der Mietgeräte mit Software darf nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber erfolgen. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht ordnungsgemäßer Nutzung von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

 

7. Stornierungsbedingungen: Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, so kann Murasch & Sons  Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert fordern. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:

- bis 30 Tage vor Mietbeginn = 40 % vom Auftragswert

- bis 14 Tage vor Mietbeginn = 50 % vom Auftragswert

- bis 7 Tage vor Mietbeginn = 60 % vom Auftragswert

- vom 7. Tage bis Mietbeginn = 100 % vom Auftragswert

 

8. Der Mieter ist verpflichtet, falls nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich an Murasch & Sons  zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird der Mietzins entsprechend nachberechnet. Außerdem übernimmt der Mieter erforderlichenfalls die Kosten für Fremdanmietung gleicher Geräte durch Murasch & Sons. Bei Rückgabe der Geräte in nicht ordnungsgemäßen Zustand, ist der Murasch & Sons vom Mieter, ungeachtet weiterer Schadensersatzansprüche, für die Zeit der Instandsetzung der volle Mietzins zu entrichten.

Bei verspäteter Rückgabe der Geräte wird ein zusätzlicher Mietbetrag nach Maßgabe der gültigen Preisliste von Murasch &. Sons fällig, der von der Kaution einbehalten wird. Restbeträge werden sodann dem Mieter erstattet, eventuelle Negativbeträge mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt. Gibt der Mieter die Mietware defekt zurück, so wird die Murasch & Sons die Kaution zunächst einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen, bzw. im Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen. Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten, bzw. den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, so erhält der Kunde die Differenz erstattet. Übersteigen die Reparaturkosten, bzw. der Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände die Kaution, so wird dem Kunden die Differenz unverzüglich in Rechnung gestellt. Für die Ausfallzeit des Gerätes wird eine Tagesmietgebühr von 50% (fünfzig Prozent) pro Tag berechnet. Bei nicht zurückgebrachten oder verspätet abgegebenen Geräten wird eine Tagesmietgebühr von 100% (einhundert Prozent) pro Tag berechnet.

III. Verkaufsbedingungen

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der Murasch & Sons  Der Käufer verwahrt das Eigentum für die Murasch & Sons unentgeltlich. Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware, also Ware an der Murasch & Sons das Eigentum zusteht, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung seinerseits, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Murasch & Sons ab. Murasch & Sons nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Murasch & Sons ermächtigt den Käufer, die an Murasch & Sons abgetretenen Forderungen für Rechnung Murasch & Sons in eigenem Namen einzuziehen. 

Murasch & Sons  kann diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Anforderung von Murasch & Sons wird der Käufer die Abtretung unverzüglich offen legen und die für den Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich an Murasch & Sons herausgeben. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

2. Liegen Mängel  innerhalb der Gewährleistungsfrist vor, nimmt Murasch & Sons bei fristgemäßer Rüge Ersatzlieferung oder Nachbesserung bezüglich der mangelhaften Teile vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Der Käufer muss den Mangel an der Ware bei Ankunft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Murasch & Sons bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Murasch & Sons aus. Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtgeräte, die unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Murasch & Sons der ihre Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

IV. Schlussbestimmungen

Änderungen unserer Verträge bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in einem Vertrag unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort ist Murasch & Sons Mühlenhölzchen.8 14806 Bad Belzig.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Potsdam. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

 

Belzig den 25.04.2017